
Ob sich Atze bewusst ist, dass er gerade straffällig wird? Dass er im wahrsten Sinne des Wortes eine Sache beschädigt? Schließlich malt er ja nicht was Harmloses in seinen Block, sondern verändert unaufgefordert den Besitz eines anderen Menschen. Schmiert Farbe an ein Auto, die ohne spezielle Hilfsmittel nicht mehr abzubekommen ist. Also bereitet er dem Besitzer nicht nur Verdruss, weil das Aussehen seines Wagens verändert ist, sondern auch unnütze Ausgaben, um den Transporter in seinen ursprünglich ansehnlichen Zustand zurückzuversetzen.

Jetzt wird’s doch ein bisschen viel. Atze und Bombe planen allen Ernstes eine weitere Straftat. Denn dass Farben klauen, also Diebstahl, rechtswidrig ist, werden sogar diese beiden Flachzangen schon wissen. Und zu meinen, dass man niemandem wirklich schade, wenn man in einem großen Baumarkt was mitgehen lässt, ist wohl mehr als blauäugig und dämlich.

Vielleicht hält es Atze für besonders schlau, in der Gruppe zu stehlen. Nach dem Motto: werden wir erwischt, verteilt sich die Strafe auf mehrere. Da hat er allerdings seine Milchmädchenrechnung ohne den Gesetzesgeber gemacht. Denn wer sich für eine Tat zu einer Bande zusammenschließt, muss sogar mit höherer Strafe rechnen.

Da hat sich die Crew anscheinend von der Wortwahl irreführen lassen: Hausfriedensbruch begeht auch der, der unbefugt fremdes Gelände betritt. Es muss nicht immer ein Haus sein. In diesem Falle klettern alle über den Zaun auf das Betriebsgelände der Bahn. Und machen sich schon wieder eines Verstoßes gegen geltende Gesetze schuldig. Das wird mit Festnahme und Anzeige geahndet.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit
einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer
Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt
hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern
seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 aus
geschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht hat.
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung
bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den
diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
§ 830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene
unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder
für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich
nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den
Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 840 Haftung mehrerer
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften
sie als Gesamtschuldner.