§ 303, Sachbeschädigung

Ob sich Atze bewusst ist, dass er gerade straffällig wird? Dass er im wahrsten Sinne des Wortes eine Sache beschädigt? Schließlich malt er ja nicht was Harmloses in seinen Block, sondern verändert unaufgefordert den Besitz eines anderen Menschen. Schmiert Farbe an ein Auto, die ohne spezielle Hilfsmittel nicht mehr abzubekommen ist. Also bereitet er dem Besitzer nicht nur Verdruss, weil das Aussehen seines Wagens verändert ist, sondern auch unnütze Ausgaben, um den Transporter in seinen ursprünglich ansehnlichen Zustand zurückzuversetzen.

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
  3. Der Versuch ist strafbar.

§ 242 StGB, Diebstahl

Jetzt wird’s doch ein bisschen viel. Atze und Bombe planen allen Ernstes eine weitere Straftat. Denn dass Farben klauen, also Diebstahl, rechtswidrig ist, werden sogar diese beiden Flachzangen schon wissen. Und zu meinen, dass man niemandem wirklich schade, wenn man in einem großen Baumarkt was mitgehen lässt, ist wohl mehr als blauäugig und dämlich.

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 244 StGB, Bandendiebstahl

Vielleicht hält es Atze für besonders schlau, in der Gruppe zu stehlen. Nach dem Motto: werden wir erwischt, verteilt sich die Strafe auf mehrere. Da hat er allerdings seine Milchmädchenrechnung ohne den Gesetzesgeber gemacht. Denn wer sich für eine Tat zu einer Bande zusammenschließt, muss sogar mit höherer Strafe rechnen.

  1. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
    (1) einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
        a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
        b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand  
            einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
            verhindern oder zu überwinden,
    (2) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
        Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
        Bandenmitglieds stiehlt oder
    (3) einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
        Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
        anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
        eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Der Versuch ist
        strafbar.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.

§ 123 Hausfriedensbruch

Da hat sich die Crew anscheinend von der Wortwahl irreführen lassen: Hausfriedensbruch begeht auch der, der unbefugt fremdes Gelände betritt. Es muss nicht immer ein Haus sein. In diesem Falle klettern alle über den Zaun auf das Betriebsgelände der Bahn. Und machen sich schon wieder eines Verstoßes gegen geltende Gesetze schuldig. Das wird mit Festnahme und Anzeige geahndet.

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Auszüge aus dem Bürgerlichen GesetzbuchAuszügeausdemBürgerlichenGesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die

Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges

Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen

zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen

Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer

Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt

hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern

seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 aus

geschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen

zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der

schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit

erforderliche Einsicht hat.

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen

ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung

bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den

diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht

genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung

entstanden sein würde.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene

unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder

für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich

nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den

Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 840 Haftung mehrerer

Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden

Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften

sie als Gesamtschuldner.